Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 66 Rückforderung
Stand: 01.01.2025
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- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/66#abs-1 (1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/66#abs-2 (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/66#abs-3 (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/66#abs-4 (4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.